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Aktuelles · Betriebskosten

Für Abrechnungszeiträume, deren Frist schon im laufenden Mietverhältnis ablief, gibt es keinen Rückzahlungsanspruch

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2021 · Az. VIII ZR 52/20 · Entscheidung im Volltext

Zahid Akcay · 3. September 2026 · Lesezeit 2 Minuten

Worum es ging

Vermieterin einer Wohnung war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus zwei getrennt lebenden Eheleuten. Über die Betriebskosten wurde zu keinem Zeitpunkt abgerechnet. Der Mieter zahlte ab September 2016 nichts mehr und kündigte zum 30. April 2017; bei der Rückgabe unterzeichnete er mit einem der beiden Gesellschafter eine Abgeltungsvereinbarung. Die andere Gesellschafterin klagte im eigenen Namen auf Zahlung an die Gesellschaft. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Mieter mit Rückzahlungsansprüchen für die Vorauszahlungen der Jahre 2014 bis 2016 aufgerechnet habe.

Was das Gericht entschieden hat

Der Bundesgerichtshof hat aufgehoben und zurückverwiesen. Die Klage war nach dem bisherigen Vortrag bereits unzulässig: Die Forderung steht der Gesellschaft zu, und ein einzelner Gesellschafter darf sie im eigenen Namen grundsätzlich nicht einklagen, auch nicht mit dem Antrag auf Zahlung an die Gesellschaft (Rn. 24, 28, 29). Selbst eine vereinbarte Einzelvertretungsmacht ändert daran nichts (Rn. 30). Zur Sache hat der Senat für das weitere Verfahren klargestellt: Nach Mietende kann der Mieter ausgebliebene Abrechnungen zwar sogleich mit der Rückforderung beantworten (Rn. 59). Das gilt jedoch nicht für Perioden, deren Abrechnungsfrist bereits während des Mietverhältnisses ablief; insoweit war der Mieter durch sein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen geschützt (Rn. 61). Entscheidend ist die Möglichkeit des Einbehalts, nicht ob der Mieter sie genutzt hat und ob der Druck gewirkt hat (Rn. 66, 67). Für 2014 bestand danach kein Anspruch, für 2016 dagegen schon (Rn. 62, 63).

Was das für Vermieter bedeutet

Eine versäumte Abrechnung öffnet nicht rückwirkend alle Jahre. Zurückgefordert werden kann nur der Zeitraum, dessen Frist bei Vertragsende noch offen war. Das begrenzt den Streitwert erheblich, beseitigt aber die Abrechnungspflicht nicht. Für Vermietergesellschaften kommt eine zweite Lehre hinzu: Klagen gehören im Namen der Gesellschaft erhoben. Ich empfehle außerdem, Abgeltungsvereinbarungen nur mit nachweisbarer Vertretungsmacht abzuschließen.

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Stand: 03.09.2026 · Alle Meldungen