Honorar und Kosten
Sie sollen wissen, was etwas kostet, bevor Sie anrufen. Deshalb stehen die Zahlen hier und nicht erst in einem Angebot. Was in Ihrem Fall günstiger ist — die gesetzliche Vergütung oder eine Honorarvereinbarung — sage ich Ihnen im ersten Gespräch. Die Zahlen gelten für das Mietrecht; für das Strafrecht steht weiter unten ein eigener Abschnitt.
Zwei Wege, nach denen abgerechnet wird
Nach dem Gesetz
Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und bemisst sich nach dem Gegenstandswert — also nach dem, worum es wirtschaftlich geht. Bei einer Nachforderung von 400 Euro fällt weniger an als bei einer Räumung. Im Strafrecht gibt es keinen Gegenstandswert; dort bewegen sich die Gebühren in Rahmen, die das Gesetz je Verfahrensabschnitt vorgibt.
Nach Vereinbarung
Häufig ist eine Abrechnung nach Zeit klarer, gerade bei Prüfaufträgen ohne eindeutigen Gegenstandswert. Eine solche Honorarvereinbarung bedarf der Textform (§ 3a RVG) und enthält immer den Zusatz „mindestens die gesetzlichen Gebühren” — die gesetzliche Vergütung darf nicht unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 BRAO).
200 €
je Stunde im Mietrecht
Zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer — bei 19 Prozent sind das 238,00 Euro je Stunde. Für das Strafrecht gilt ein eigener Satz, er steht weiter unten unter „Strafrecht“.
Gegenüber Verbrauchern gilt eine gesetzliche Obergrenze: Für eine Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder eine Mediation ist die Vergütung ohne abweichende Vereinbarung auf 250 Euro begrenzt, für ein erstes Beratungsgespräch auf 190 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer). Wer eine Wohnung privat vermietet, ist in der Regel Verbraucher; für Hausverwaltungen gilt die Grenze nicht.
Was das in der Praxis heißt
Ein Beispiel aus dem Mietrecht für ein außergerichtliches Verfahren — also ohne Klage, ohne Gericht: Ihr Mieter widerspricht einer Nachforderung von 850 Euro. Ich prüfe Vertrag und Abrechnung, formuliere die Antwort an den Mieter und führe ein Telefonat mit Ihnen.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Aufwand | rund 2 Stunden |
| Nach Zeitvereinbarung (200 € je Stunde) | 400,00 € |
| Gesetzliche Vergütung bei einem Gegenstandswert von 850 € | 140,90 € |
| davon Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG (1,3) | 120,90 € |
| davon Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
| Kommt es durch meine Mitwirkung zu einer Einigung, zusätzlich Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG (1,5) | 139,50 € |
| Gesetzliche Vergütung bei außergerichtlicher Einigung | 280,40 € |
Abgerechnet wird der höhere der beiden Beträge, weil die gesetzliche Vergütung die Untergrenze ist — in diesem Beispiel also die Zeitvereinbarung. Alle Beträge in der Tabelle sind Nettobeträge; die gesetzliche Umsatzsteuer kommt hinzu, bei 19 Prozent also 476,00 €, 167,67 € beziehungsweise 333,68 €.
Strafrecht
150 €
Beratungsgespräch
Zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer — bei 19 Prozent sind das 178,50 Euro. Der erste Kontakt davor kostet Sie nichts.
Der erste Kontakt — Anruf oder Nachricht, in der Sie mir sagen, worum es geht — kostet Sie nichts. Das Beratungsgespräch danach, mit Ihren Unterlagen und einer ersten Einschätzung, kostet 150 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Ob es anschließend nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer Honorarvereinbarung weitergeht, besprechen wir in diesem Gespräch — Sie entscheiden, bevor weitere Kosten entstehen.
Einen Gegenstandswert gibt es im Strafrecht nicht. Die gesetzlichen Gebühren bewegen sich in Rahmen, die das Gesetz je Verfahrensabschnitt vorgibt; wo innerhalb des Rahmens Ihre Sache liegt, hängt von Umfang und Schwierigkeit ab. Deshalb steht hier keine Beispielrechnung — im Gespräch nenne ich Ihnen eine Spanne für Ihren Fall.
Bin ich Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet, zahlt zunächst die Staatskasse meine gesetzlichen Gebühren. Ob und in welcher Höhe Sie am Ende Kosten tragen, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab; das erkläre ich Ihnen im ersten Gespräch. Als Geschädigter sprechen wir vorher darüber, welche Kosten auf Sie zukommen können und wer sie trägt.
Rechtsschutzversicherung
Viele Vermieter haben eine Rechtsschutzversicherung für ihre vermieteten Objekte. Versicherer übernehmen üblicherweise die gesetzliche Vergütung nach dem RVG. Eine darüber hinausgehende Honorarvereinbarung ist davon regelmäßig nicht gedeckt.
Was Ihr Vertrag im Einzelnen deckt, ergibt sich allein aus Ihren Versicherungsbedingungen — das kann und will ich Ihnen nicht zusagen. Ich hole für Sie gern eine Deckungszusage ein, bevor ich anfange.
Beratungspaket für Verwaltungen
Fällt bei Ihnen regelmäßig etwas an, ist eine monatliche Vereinbarung günstiger als die Abrechnung im Einzelfall. Drei Stufen von einer Stunde Beratung bis zur laufenden Betreuung.
Das erste Gespräch
Das Kennenlerngespräch am Telefon kostet Sie nichts. Es dauert bis zu zwanzig Minuten und dient der Frage, ob und wie ich Ihnen helfen kann. Eine rechtliche Prüfung ist es nicht — die beginnt mit dem Auftrag, und über die Kosten spreche ich vorher mit Ihnen. Ein Mandat entsteht aus dem Gespräch nicht; dazu bestätige ich Ihnen den Auftrag schriftlich.
Im Mietrecht rechne ich alles, was darüber hinausgeht, nach Zeit ab — zu 200 Euro je Stunde zuzüglich Umsatzsteuer (238,00 Euro). Im Strafrecht kostet das Beratungsgespräch nach dem ersten Kontakt 150 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (178,50 Euro).