Strafrecht für Beschuldigte und Geschädigte
Wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Strafbefehl bekommen haben, gilt eine einfache Regel: nichts unterschreiben, nichts erklären, bevor die Akte bekannt ist. Ich übernehme Ihre Verteidigung vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung — und ich vertrete Sie, wenn Sie Geschädigter einer Straftat sind. Vier Abschnitte: Ermittlungsverfahren, Strafbefehl und Hauptverhandlung, Pflichtverteidigung, Für Geschädigte.
Wann Sie mich brauchen
- Sie haben eine Vorladung der Polizei oder einen Anhörungsbogen erhalten.
- Bei Ihnen wurde durchsucht oder etwas beschlagnahmt.
- Ein Strafbefehl liegt im Briefkasten, und die Einspruchsfrist läuft.
- Sie sind angeklagt, und der Termin zur Hauptverhandlung steht.
- Sie sind verurteilt worden und wollen wissen, ob ein Rechtsmittel Aussicht hat.
- Sie sind Opfer einer Straftat geworden und wollen Anzeige erstatten oder im Verfahren gehört werden.
Ermittlungsverfahren
Eine Vorladung, ein Anhörungsbogen oder eine Durchsuchung sind das erste Zeichen dafür, dass gegen Sie ermittelt wird. In diesem Abschnitt des Verfahrens wird am meisten entschieden — und am meisten falsch gemacht, meist durch eine Erklärung ohne Aktenkenntnis.
Erst die Akte, dann die Erklärung
Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht zur Sache äußern; Schweigen ist Ihr Recht und kein Schuldeingeständnis. Ob Sie zu einem Termin erscheinen müssen, hängt davon ab, wer lädt — das kläre ich, bevor der Termin ansteht. Ich beantrage Akteneinsicht und sage Ihnen erst danach, ob und was Sie erklären sollten. Eine Stellungnahme ohne Aktenkenntnis ist häufig die einzige Beweisquelle, die die Ermittler vorher nicht hatten.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Wenn bei Ihnen durchsucht wird: Widerspruch zu Protokoll, keine freiwillige Herausgabe, keine Erklärungen zur Sache — und ein Anruf bei mir. Ich prüfe den Beschluss und lege Rechtsmittel ein, wenn er nicht trägt. Was sichergestellt wurde, gehört in ein Verzeichnis, das Sie sich aushändigen lassen.
Das Ziel: ein Ende vor der Hauptverhandlung
Viele Verfahren enden vor der Hauptverhandlung. Darauf arbeite ich hin: Einstellung mangels Tatverdachts, Einstellung gegen eine Auflage oder — wo das nicht zu erreichen ist — ein Strafbefehl statt einer öffentlichen Verhandlung. Was davon in Ihrem Fall erreichbar ist, sage ich Ihnen nach der Akteneinsicht, nicht vorher.
Strafbefehl und Hauptverhandlung
Ein Strafbefehl ist ein Urteil ohne Verhandlung. Legen Sie nicht rechtzeitig Einspruch ein, wird er rechtskräftig, mit allen Folgen, die er ausspricht. Der Einspruch kann auf die Rechtsfolge beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Tagessätze; ob das klug ist, entscheidet sich nach der Akte. Die Frist ist kurz. Rufen Sie an, bevor Sie sie ausrechnen.
Kommt es zur Hauptverhandlung, vertrete ich Sie vor Gericht: Beweisanträge, Befragung von Zeugen, Plädoyer. Vorher besprechen wir, ob Sie sich einlassen und was ein Geständnis in Ihrem Fall wert ist — beides sind Entscheidungen, die Sie treffen und die ich vorbereite. Gegen ein Urteil stehen Berufung und Revision offen; die Fristen sind kurz und beginnen mit der Verkündung.
Pflichtverteidigung
In bestimmten Fällen — bei schweren Vorwürfen, bei Untersuchungshaft, bei schwieriger Sach- oder Rechtslage — schreibt das Gesetz einen Verteidiger vor. Sie können dem Gericht vorschlagen, wen es beiordnet; ich übernehme Pflichtverteidigungen.
Die gesetzlichen Gebühren zahlt dann zunächst die Staatskasse; ob Sie am Ende Kosten tragen, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. An der Arbeit ändert die Beiordnung nichts: Ich verteidige Sie wie in einem Wahlmandat.
Für Geschädigte
Wer Opfer einer Straftat geworden ist, hat im Strafverfahren eigene Rechte und muss nicht Zuschauer bleiben. Ich formuliere die Strafanzeige so, dass die Staatsanwaltschaft damit arbeiten kann, stehe Ihnen bei der Vernehmung als Beistand zur Seite und vertrete Sie bei bestimmten Delikten als Nebenkläger in der Hauptverhandlung, mit eigenem Frage- und Antragsrecht.
Schadensersatz und Schmerzensgeld können im Adhäsionsverfahren schon im Strafprozess geltend gemacht werden; das erspart Ihnen in vielen Fällen die zweite Klage vor dem Zivilgericht. Welche Kosten auf Sie zukommen können und wer sie trägt, besprechen wir vorher.
Was wann abläuft
| Vorgang | Frist |
|---|---|
| Einspruch gegen den Strafbefehl | 2 Wochen ab Zustellung |
| Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts | 1 Woche ab Verkündung |
| Revision | 1 Woche ab Verkündung |
| Stellungnahme auf einen Anhörungsbogen | Frist laut Bogen, keine gesetzliche Frist |
Was das kostet
Der erste Kontakt kostet Sie nichts: Sie rufen an oder schreiben, sagen mir, worum es geht, und ich sage Ihnen, ob und wie ich helfen kann. Das Beratungsgespräch danach — mit Ihren Unterlagen und einer ersten Einschätzung — kostet 150 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (178,50 Euro). Ob es anschließend nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer Honorarvereinbarung weitergeht, besprechen wir in diesem Gespräch. Einen Gegenstandswert gibt es im Strafrecht nicht; die gesetzlichen Gebühren bewegen sich in Rahmen, die das Gesetz je Verfahrensabschnitt vorgibt.
Endet das Verfahren mit Freispruch oder Einstellung, erstattet die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen in der Regel nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren; die Differenz zu einer Honorarvereinbarung bleibt bei Ihnen. Bei einer Verurteilung tragen Sie die Kosten des Verfahrens. Was das kostet
Nächster Schritt
Wenn ein Termin oder eine Frist ansteht, rufen Sie an. Halten Sie das Schreiben bereit, das Sie bekommen haben — Vorladung, Anhörungsbogen, Strafbefehl, Anklage. Wenn Sie Beschuldigter sind: Äußern Sie sich vorher nicht zur Sache. Über das Formular lässt sich keine Frist wahren.