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Aktuelles · Betriebskosten

Der Mieter kann Einsicht in die Originalbelege verlangen, ohne ein besonderes Interesse darzulegen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2021 · Az. VIII ZR 66/20 · Entscheidung im Volltext

Zahid Akcay · 3. September 2026 · Lesezeit 2 Minuten

Worum es ging

Eine Vermieterin hatte zunächst die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt, die Klage aber zurückgenommen. Im Streit blieb die Widerklage der Mieter: Sie verlangten Einsicht in die Originalbelege zu den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2015 bis 2017. Die Vermieterin hatte ihnen stattdessen Kopien übersandt und erstinstanzlich behauptet, die Originale nach dem Einscannen vernichtet zu haben, ohne dafür Beweis anzutreten. Das Amtsgericht gab der Widerklage statt, das Landgericht wies sie ab: Der Anspruch sei durch die Kopien erfüllt, und für die Einsicht in Originale fehle es an konkreten Gründen der Mieter.

Was das Gericht entschieden hat

Der Bundesgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Vorzulegen sind die Belege, die dem Rechenschaftspflichtigen selbst erteilt worden sind, also die Originale; selbst gefertigte Kopien stehen ihnen grundsätzlich nicht gleich (Rn. 14). Ein besonderes Interesse muss der Mieter nicht darlegen. Es genügt das allgemeine Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren (Rn. 20). Einen begründeten Verdacht auf Manipulationen muss er ebenfalls nicht aufzeigen (Rn. 21). Der zusätzliche Aufwand der Vermieterseite rechtfertigt keine einschränkende Auslegung (Rn. 22). Ausnahmen sind nach Treu und Glauben möglich, etwa wenn der Vermieter die Belege von seinem Dienstleister nur digital erhalten hat; das hat der Tatrichter im Einzelfall zu würdigen, und Zweifel an der Echtheit gehen zu Lasten des Vermieters (Rn. 26, 27). Die bloße Behauptung, die Originale seien vernichtet, half nicht, weil sie nicht bewiesen war (Rn. 28).

Was das für Vermieter bedeutet

Die Einsicht findet im Regelfall in den Räumen des Vermieters statt, und dabei bleibt es. Wer aber nur Kopien anbietet, erfüllt den Anspruch nicht, und solange er nicht erfüllt ist, steht dem Mieter nach allgemeinen Grundsätzen ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachzahlung zu (§ 273 BGB) — darüber hatte der Senat hier allerdings nicht zu entscheiden. Wo Belege ausschließlich digital eingehen, ist das Original die digitale Fassung; das sollte belegbar sein. Ich empfehle, Papierbelege bis zum Ablauf der Einwendungsfrist aufzubewahren und die Einsicht mit Terminvorschlag aktiv anzubieten.

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Stand: 03.09.2026 · Alle Meldungen