Belegeinsicht umfasst auch die Zahlungsbelege
Zahid Akcay · 2. September 2026 · Lesezeit 2 Minuten
Worum es ging
Eine Berliner Vermieterin verlangte eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Sie hatte dem Mieter Einsicht in die Rechnungsbelege gewährt, die Einsicht in die dazugehörigen Zahlungsbelege aber abgelehnt. Das Amtsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt; das Landgericht wies sie ab, weil die Vermieterin die Belegeinsicht nicht vollständig gewährt hatte.
Was das Gericht entschieden hat
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Vermieterin zurückgewiesen. Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege. Mit ihnen kann der Mieter prüfen, ob die abgerechneten Beträge so beglichen wurden, wie sie in der Abrechnung stehen. Ein besonderes Interesse — etwa ein begründetes Misstrauen — muss er dafür nicht darlegen; das allgemeine Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren, genügt. Das gilt unabhängig davon, ob nach dem Abflussprinzip oder dem Leistungsprinzip abgerechnet wird. Solange eine berechtigt verlangte Belegeinsicht nicht gewährt ist, steht dem Mieter gegenüber der Nachforderung ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht zu (§ 242 BGB).
Was das für Vermieter bedeutet
Solange die Einsicht nicht vollständig gewährt ist, kann der Mieter die Nachzahlung zurückhalten. Die Nachforderung ist dann nicht durchsetzbar, und eine Klage darauf ist verfrüht. Das trifft vor allem Vermieter, die Rechnungen sammeln, Kontoauszüge aber nicht.
Praktisch heißt das: Zu jeder Rechnung gehört der Nachweis der Zahlung in die Abrechnungsakte, etwa der Kontoauszug oder die Buchungsbestätigung, bei Verwaltungen der Auszug aus dem Objektkonto. Nach der allgemeinen Rechtsprechung wird Einsicht am Sitz des Vermietenden gewährt; Kopien schulden Sie nur gegen Kostenerstattung und nur, wenn dem Mieter die Einsicht vor Ort nicht zuzumuten ist — bei großer Entfernung zwischen Objekt und Vermietersitz kann das anders liegen.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Liegen zu allen Positionen der letzten Abrechnung Rechnung und Zahlungsnachweis vor?
- Sind Sammelbuchungen, etwa der Hausmeisterlohn, so aufgeschlüsselt, dass sich der Anteil des Objekts belegen lässt?
- Wird ein Einsichtsverlangen bei Ihnen mit Termin und Ort beantwortet, oder bleibt es liegen? Ein liegengebliebenes Verlangen kostet die Durchsetzbarkeit der Nachforderung.
Zum Thema: Betriebs- und Nebenkostenabrechnung
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Stand: 02.09.2026 · Alle Meldungen